§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in 14715 Milower Land.
§ 3 Zweck und Ziel
1. Der Wirtschaftsförderverein Milower Land ist eine Vereinigung von Privatpersonen und juristischen Personen zur Förderung von Kultur und Kunst sowie Jugend. Senioren und Bildung, insbesondere in den Ortsteilen der Gemeinde Milower Land und im Landkreis Havelland. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Abgabenordnung. Der erein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderang von Kultur. Kunst. Bildung. Jugend und Senioren. Der Vereinszweck wird insbesondere durch Arbeitsgruppen. Veranstaltungen. Seminare und Internetrepräsentationen verwirklich:. Die Arbeitsgruppen werden für die Bereiche Kunst und Kultur. Bildung. Jugend und Senioren gebildet. Sie tagen mindestens einmal monatlich und schlagen dem Vorstand konkrete Maßnahmen zur Förderung ihrer Bereiche vor.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
4. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle an der Förderung von Kultur, Kunst, Bildung, Jugend und Senioren interessierten juristischen und privaten Personen werden. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit durch Beschluss über die Aufnahme des Mitgliedes.
2. Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder beteiligen sich aktiv bei der Organisation und Durchführung des Vereinslebens. Passive Mitglieder sind vor allem Förderer des Vereins und des Vereinslebens. Sowohl aktive als auch passive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder für besondere Verdienste im Verein gewählt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Auflösung des Vereins;
b.) durch Tod des Mitglieds;
c.) durch Austritt, der spätestens sechs Wochen vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erklären ist, mit Ablauf des Kalenderjahres;
d.) durch Ausschluss, wenn das Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die bestehende Satzung des Vereins bzw. eines Gesetzes oder eine schweren Vergehens bzw. Verbrechens nach dem Strafgesetzbuch schuldig gemacht hat.
Ferner kann das Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Dreiviertelmehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied des Vereins hat einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages legt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung fest.
2. Die Mitgliedsbeiträge von aktiven und passiven Mitgliedern sind unterschiedlich. Passive Mitglieder zahlen einen deutlich geringeren Mitgliedsbeitrag. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und äußergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mindesten; einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorschlag erfolgt schriftlich und muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Post, an einen Kurierdienst gegeben oder per E-Mail versandt werden. Die Einladung erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse. Änderungen zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt sofern das Gesetz und die Satzung keine andere Mehrheit vorschreiben mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie beschließen insbesondere über Satzungs- änderungen Mitgliedsbeiträge, den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt grundsätzlich dem Vorstand. Auf Verlangen von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sollte der Vorstand zurückgetreten oder beschlussunfähig oder aus anderen Gründen die Mitgliederversammlung nicht einberufen können, so kann die Mitgliederversammlung durch mindestens zwei Vereinsmitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
§ 9 Auflösung des Vereins und Verbleib des Vereinsvermögen
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, ist der Vorstand Liquidator des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
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